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LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 9 AS 567/06 ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.11.2006 - L 9 AS 567/06 ER (https://dejure.org/2006,109388)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. November 2006 - L 9 AS 567/06 ER (https://dejure.org/2006,109388)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 07.11.2006 - S 17 AS 960/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 9 AS 567/06 ER
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2006 - L 9 AS 579/06
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 9 AS 567/06
Mit Beschluss vom 7. November 2006 im Verfahren L 9 AS 579/06 ER hat der Senat zur Anrechnung von Einkünften aus der auch von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit in der Verteilung von "Essen auf Rädern" bei der "D." bereits folgendes ausgeführt:.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2010 - L 11 AS 1327/09 Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 13. November 2006 - L 9 AS 567/06 ER - ausgeführt, dass aus der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG nicht grundsätzlich geschlossen werden könne, dass derartige Einnahmen grundsicherungsrechtlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2010 - L 11 AS 1326/09 Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 13. November 2006 - L 9 AS 567/06 ER - ausgeführt, dass aus der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG nicht grundsätzlich geschlossen werden könne, dass derartige Einnahmen grundsicherungsrechtlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2007 - L 9 AS 1/07 Neben dem vom SG zitierten Senatsbeschluss vom 22. November 2006 (Az.: L 9 AS 649/06 ER) hat der Senat auch mit weiterem Beschluss vom 13. November 2006 (Az.: L 9 AS 567/06 ER) u.a. im Rahmen der Anrechnung von Nebeneinkünften nach § 11 SGB II entschieden, dass im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes die tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte eines Antragstellers zu berücksichtigen sind unabhängig von der Frage, ob sie im Rahmen des § 11 SGB II bei der Einkommensberechnung anzurechnen sind oder nicht.